Glossar

Fachbegriffe – kurz und verständlich.

13 Begriffe rund um Heizöltank, AwSV und WHG. Jede Erklärung nennt die Quelle im Gesetzestext.

13 von 13 Begriffen

AwSV Auch: Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Bundesweit geltende Verordnung, die regelt, wie Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen – zum Beispiel Heizöltanks – gebaut, betrieben, geprüft und stillgelegt werden müssen. Sie konkretisiert die Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes.

Quelle: AwSV – gesetze-im-internet.de Mehr dazu

Fachbetrieb nach § 62 AwSV Auch: Fachbetrieb nach WHG

Betrieb, der von einer anerkannten Sachverständigenorganisation oder Güte- und Überwachungsgemeinschaft für bestimmte Anlagen und Tätigkeiten zertifiziert ist und regelmäßig überwacht wird. Fachbetriebspflichtige Arbeiten nach § 45 AwSV – etwa an Heizöltanks mit mehr als 1.000 Litern oder an unterirdischen Tanks – dürfen nur solche Betriebe ausführen.

Quelle: § 62 AwSV – gesetze-im-internet.de Mehr dazu

Gefährdungsstufe

Einstufung einer Anlage von A bis D nach Volumen und Wassergefährdungsklasse (§ 39 AwSV). Für Heizöl (WGK 2) gilt: Stufe A bis 1 m³, Stufe B über 1 bis 10 m³, Stufe C über 10 bis 100 m³, Stufe D über 100 m³. Die Stufe bestimmt zusammen mit dem Standort, welche Prüfungen nötig sind.

Quelle: § 39 AwSV – Gefährdungsstufen Mehr dazu

Grenzwertgeber

Sonde im Heizöltank, die zusammen mit der Abfüllsicherung des Tankwagens als Überfüllsicherung arbeitet: Erreicht das Öl den zulässigen Füllstand, schaltet die Pumpe des Tankwagens selbsttätig ab. § 23 Abs. 3 AwSV verlangt beim Befüllen aus Straßentankwagen eine solche selbsttätig schließende Abfüllsicherung.

Quelle: § 23 AwSV – Befüllen und Entleeren Mehr dazu

Heizölverbraucheranlage Auch: Heizöltankanlage

Nach § 2 Abs. 11 AwSV eine Lageranlage für Heizöl EL (oder vergleichbare Brennstoffe), aus der eine Feuerungsanlage oder ein Notstromaggregat versorgt wird – also die typische Heizöltankanlage im Wohnhaus samt Tank, Leitungen und Sicherheitseinrichtungen.

Quelle: § 2 AwSV – Begriffsbestimmungen

Leckanzeiger

Gerät, das den Zwischenraum doppelwandiger Tanks oder Leitungen dauerhaft überwacht – per Unterdruck, Überdruck oder Flüssigkeit – und eine Undichtigkeit optisch und akustisch meldet, bevor Öl in die Umgebung gelangt.

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Oberirdische und unterirdische Anlage

Unterirdisch ist eine Anlage, sobald zumindest ein Anlagenteil unterirdisch liegt – etwa ein Erdtank oder eine erdverlegte Leitung. Alle anderen Anlagen gelten als oberirdisch, zum Beispiel Kunststoff-Batterietanks oder Stahltanks im Keller (§ 2 Abs. 15 AwSV). Die Einordnung entscheidet mit über die Prüfpflicht.

Quelle: § 2 AwSV – Begriffsbestimmungen Mehr dazu

Rückhalteeinrichtung Auch: Auffangraum, Auffangwanne

Anlagenteil, das ausgetretenes Heizöl zurückhält, wenn ein Tank oder eine Leitung undicht wird – etwa eine ölbeständig beschichtete Auffangwanne oder ein Auffangraum (§ 2 Abs. 16 AwSV).

Quelle: § 2 AwSV – Begriffsbestimmungen Mehr dazu

Sachverständigenprüfung

Prüfung einer Anlage durch einen Sachverständigen einer anerkannten Organisation nach § 46 AwSV – vor Inbetriebnahme, wiederkehrend (je nach Standort und Größe meist alle fünf Jahre) und bei der Stilllegung. Die Prüfzeitpunkte stehen in Anlage 5 und 6 AwSV.

Quelle: § 46 AwSV – Überwachungs- und Prüfpflichten Mehr dazu

Stilllegen

Die dauerhafte Außerbetriebnahme einer Anlage (§ 2 Abs. 30 AwSV): Restöl absaugen, Tank entgasen, Leitungen trennen und verschließen. Bei Heizöltanks über 1.000 Litern und bei unterirdischen Tanks ist das eine fachbetriebspflichtige Tätigkeit.

Quelle: § 2 AwSV – Begriffsbestimmungen Mehr dazu

Überfüllsicherung

Sicherheitseinrichtung, die verhindert, dass ein Tank beim Befüllen überläuft. Behälter für flüssige wassergefährdende Stoffe dürfen nach § 23 Abs. 2 AwSV grundsätzlich nur mit festen Anschlüssen und Überfüllsicherung befüllt werden.

Quelle: § 23 AwSV – Befüllen und Entleeren Mehr dazu

Wassergefährdungsklasse (WGK)

Maß dafür, wie stark ein Stoff Gewässer gefährden kann – von WGK 1 (schwach wassergefährdend) bis WGK 3 (stark wassergefährdend). Heizöl ist als deutlich wassergefährdender Stoff der WGK 2 zugeordnet (§ 3 AwSV, LfU Bayern).

Quelle: LfU Bayern – UmweltWissen Heizöllagerung

WHG Auch: Wasserhaushaltsgesetz

Bundesgesetz zum Schutz der Gewässer und des Grundwassers. § 62 WHG enthält die Grundanforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.

Quelle: § 62 WHG – gesetze-im-internet.de Mehr dazu

Die Erklärungen sind vereinfacht und ersetzen keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der jeweils gültige Gesetzestext.

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